Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 9 Beendigung der Lotstätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9 ALV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 03.07.2012 – B 1 KR 16/11 R(Krankenversicherung - Apotheker - Vergütung für Abgabe von Arzneimitteln - normenvertraglicher Vergütungsausschluss - rechtsmissbräuchliche Anwendung - Ausschlussregelungen bzgl Vergütung für eine Berufstätigkeit - Messung an Art 12 Abs 1 GG)Zitiert von 28
- BSG, 06.03.2012 – B 1 KR 14/11 RKrankenversicherung - Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel - Anspruchsuntergang eines Apothekers gegen eine Krankenkasse auf Vergütung in Höhe des Apothekenrabatts - vollständige Forderungserfüllung durch die Krankenkasse binnen zehn Tagen nach RechnungseingangZitiert von 97
- LSG NRW, 17.01.2024 – L 10 KR 701/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.